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Der Betriebsrat geht in der Regel mit besonders schützenswerten, personenbezogenen Daten gem. Art. 9 DSGVO der Beschäftigten eines Unternehmens um.

Dabei entscheidet der Betriebsrat zwar frei über die Art und Weise der Datenverarbeitung, der Arbeitgeber ist und bleibt jedoch die verantwortliche Stelle, zuständig für die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO) und auch für deren Nachweis (Rechenschaftspflicht)

Um diesen „Knoten“ aufzulösen, hat der Gesetzgeber in §79a BetrVG den Datenschutz im Betriebsrat geregelt. Der benannte Datenschutzbeauftragte des Arbeitgebers ist auch für den Betriebsrat zuständig.

Betriebsverfassungsgesetz – § 79a Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.

Als Bindeglied für den Datenschutz zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber unterstützen wir auch den Betriebsrat dabei, die datenschutzrelevanten Dokumentationen und Nachweise zur Rechenschaftspflicht zu erstellen und zu aktualisieren, so dass sich für den gesamten Betrieb ein rundes, datenschutzkonformes Bild ergibt.

Interessiert?

Die ADDAG bietet Ihnen hierfür gerne ein beratendes Gespräch an.

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