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Das neue Lieferkettengesetz (LkSG)

 

auch (auch „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“) soll die Sorgfaltspflicht zur Einhaltung der Menschenrechte innerhalb der Lieferketten von Unternehmen verbindlich regeln und diese dazu verpflichten die Umweltstandards einzuhalten. Dieses neue Gesetz gilt für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Mitarbeitenden ab dem 01.01.2023 und ab dem 01.01.2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Somit müssen o.a. Unternehmen den Sorgfaltspflichten über die eigene Verantwortlichkeit hinaus in den Lieferketten nachkommen. Hierzu zählt u.a. die Einhaltung von Menschenrechtsstandards innerhalb der Lieferketten wie

• das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit,
• das Verbot von Folter und die Garantie der körperlichen Unversehrtheit,
• gerechte Arbeitsbedingungen und
• die Garantie der Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen.

eingehalten werden.

Dies betrifft die gesamte Lieferkette vom möglichen Rohstoff bis zur Lieferung des Endprodukts.

In erster Linie handelt es sich hierbei um ein Thema der Unternehmens Compliance bei dem sich ein Unternehmen zur Achtung und Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet und hierbei einen eventuell bereits bestehenden „Code of Conduct“ ergänzen muss.

Zudem müssen betroffene Unternehmen eine Risikoanalyse durchführen, bei der alle Verfahren, Prozesse, Abteilungen und Beteiligte auf mögliche Verletzungen der Menschenrechte geprüft werden. Auffälligkeiten müssen identifiziert und dokumentiert werden.
Außerdem muss ein Beschwerdemanagement/ eine Meldelinie eingerichtet werden, über das sich Beteiligte (z.B. Mitarbeiter) und ggf. auch Stakeholder bei Verstößen gegen das Gesetz oder Hinweisen zu möglichen Missständen, aufzeigen können. Die Identität der Meldenden muss über den gesamten Prozess hinweg geheim bzw. anonym bleiben und besonders geschützt werden. Hierfür bietet sich insbesondere ein Hinweisgebersystem an, welches bereits für anonyme Meldungen von Missständen des Unternehmens genutzt werden kann. Bei Nichtvorliegen entsteht durch den gesetzlichen Rahmen nun die Möglichkeit, ein solches System entsprechend zu etablieren.

Bei einer Verletzung von Menschenrechten innerhalb der Lieferketten sind unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu beenden oder einzudämmen. Die bestehenden Präventionsmaßnahmen müssen im Hinblick auf den jeweils vorliegenden Vorfall geprüft und ständig verbessert werden.
Das Unternehmen muss weiterhin regelmäßig über den Fortschritt und die Umsetzung seiner Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes berichten. Durch den benötigten Schutz der Identitäten von meldenden Personen ist eine DSGVO-konforme Verarbeitung zwingend notwendig. Dies gilt selbstverständlich ebenfalls stets bei der Umsetzung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes, wodurch der Schutz der Identitäten von meldenden Personen ohnehin einen hohen Stellenwert genießt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte über den gesamten Prozess der Einführung eines solchen Systems geprüft werden, ob bei der verpflichtenden Risikoanalyse der Verfahren, Prozesse, Abteilungen und Beteiligten auch personenbezogene Daten verarbeitet werden und ggf. Lieferanten und Beschäftigte gemäß Art. 13 DSGVO über diese Verarbeitungen informiert werden müssen.

Sehr gerne stehen wir Ihnen bei Interesse und bei dem Wunsch einer Beratung für weitere Fragen und Unterstützung zur Verfügung.

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