skip to Main Content

Der Auftraggeber ist der Verantwortliche und muss mit seinen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten können, einen Datenschutzvertrag schliessen (Holschuld): Die Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO / §62 BDSG.

ADDAG führt das gemeinsam mit Ihnen zu kalkulierbaren Kosten durch und übernimmmt die Haftung:

  • Kreditorenbewertung
  • Einstufung in Kritikalität
  • NDA, 26/28 Vertrag, SCC (non EU), GeschGehG
  • ADDAG stellt alle relevanten Vorlagen kostenfrei bereit
  • Prozess:
    • Versand, Einwandbehandlung bei sperrigen Dienstleistern, Hotline
    • Erfassung, Prüfung und Abnahme der Rückläufer
    • Digitaliserung, Verschlagwortung und Ablage
    • Management aller aktiven und künftigen Dienstleister weltweit
Auftragsverarbeitung Symbolfoto

Rechtsgrundlage

Art 28 (1) „Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.“

Art 28 (3) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind…“

    Back To Top