skip to Main Content

Das neue Geldwäschegesetz (GwG) vom 01.01.2020 und der Datenschutz

Geldwäsche bedeutet das Umwandeln von Geldern illegaler Herkunft (insbesondere aus Raub, Erpressung, Drogen-, Waffen- und Frauenhandel) in offiziell registrierte Zahlungsmittel. Das Ziel der Geldwäsche ist es, die Herkunft von illegal erworbenem Geld zu verschleiern und dieses dem Wirtschaftskreislauf unbemerkt zuzuführen.

Das Ziel der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie ist es, wirkungsvolle Maßnahmen gegen die Geldwäsche zu ergreifen und diese zu bekämpfen. Diese Richtline wurde ebenfalls in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Das Geldwäschegesetz vom 23.06.2017 ist durch das Gesetz vom 12.12.2019 geändert worden und die Änderungen sind am 01.01.2020 in Kraft getreten.

In diesem Gesetz wird von sogenannten Verpflichteten gesprochen, die dem Geldwäschegesetz (kurz: „GwG“) unterliegen. Dazu gehören unter anderem Immobilienmakler, die die Pflichten nach dem GwG erfüllen müssen, wenn sie Kauf-, Pacht- oder Mietverträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln.

Ebenso sind weiterhin auch Güterhändler, wie beispielsweise Automobilhändler, davon betroffen, wenn der geltende Schwellenwertbetrag von 10.000 Euro Barzahlungen überschritten wird.

Geldwäsche

Sanktionen & Bußgelder

Die Sanktionen im neuen Geldwäschegesetz wurden ebenfalls verschärft, so dass bereits das fahrlässige Handeln (z.B. das Vermeiden einer Verdachtsmeldung an die Aufsichtsbehörde) zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Die Bußgeldhöhe bei vorsätzlicher Begehung nunmehr auf 150.000 € je Verstoß angehoben wurde. Jeder dem Geldwäschegesetz unterliegende Verpflichtende muss dahingehend über ein wirksames Risikomanagement verfügen, welches er bei Anfrage einer Aufsichtsbehörde dieser vorlegen muss.

Zu diesem Risikomanagement gehören u.a.

  • Die Analyse aller Geschäfts- und Kundenbeziehungen auf das spezifische Geldwäscherisiko
  • Die Entwicklung und Dokumentation interner Richtlinien und geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssystem
  • Die Einhaltung der Frist einer Verdachtsmeldung
  • Die Schulung betroffener Mitarbeiter
  • Einhaltung der Sorgfaltspflichten

Die Durchführung einer Risikoanalyse, anschließende Planung und Umsetzung des Risikomanagements gehören zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten.

Dieser und der Verpflichtende müssen auch die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß §11 GwG einhalten. Hierzu gehören die Identifizierung von Vertragspartnern (z.B. das Kopieren und Archivieren von Personalausweiskopien) und die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Planung und Umsetzung der Aufgaben und Pflichten eines Verpflichteten ist unter dem datenschutzrechtlichen Aspekt der DSGVO zu betrachten.

Interessiert?

Die ADDAG bietet Ihnen hierfür ein beratendes Gespräch an und sendet Ihnen auch bei Interesse ein Angebot zur Stellung eines Geldwäschebeauftragten zu.

    Back To Top