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Die DSGVO sowie die Cookie Urteile des EuGH vom 01.10.2019 (Deutscher Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) gegen die Planet49 GmbH) und die Bestätigung des Urteils durch den BGH vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II sind Webseiten-Betreiber zur Einholung der Einwilligung des Webseitenbesucher durch Einwilligungsformulare anstatt einfacher OK-Buttons verpflichtet. Ergänzend werden aktuell von Aufsichtsbehörden und einigen Vereinen Webseiten aktiv auf Verstöße in Hinblick auf Cookie-Banner und Datenübermittlungen in Drittländer durchgeführt.

Symbolfoto-Cookiebanner

An datenschutzkonforme Cookie Banner werden die folgenden Mindestanforderungen gestellt:

Primär
Die Einwilligung des Webseitenbesuchers hat primär zu erfolgen bevor nicht erforderliche Cookies, Drittanbieter-Dienste und Skripte geladen werden. Dies bedeutet, es dürfen ausschließlich technisch erforderliche Cookies vorab geladen beziehungsweise gesetzt werden. Hierzu zählen keine Analyse und Trackingdienste.

Freiwilligkeit
Die Einwilligung des Webseitenbesuchers muss freiwillig erfolgen. Dies setzt eine entsprechende Wahlmöglichkeit voraus.

Implizite Einwilligung unwirksam
Eine implizite Einwilligung ist unwirksam und darf bei Cookie-Banner nicht eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass auch wenn der Webseitenbesucher auf der Webseite weitersurft ohne den Cookie-Banner zu beachten, stellt dies noch keine Einwilligung da.

Klassifizierung
Die Cookies sind für die Einwilligung beziehungsweise den Cookie-Banner zu klassifizieren (Beispielsweise: Essential, Marketing, Statistiken, etc.).

Widerrufbarkeit gemäß Art. 7, Abs. 3 DSGVO
Die durch den Webseitenbesucher abgegebene Cookie Einwilligung muss jederzeit und einfach widerrufbar sein.

Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO
Als Webseitenbetreiber sind Sie verpflichtet, die Webseitenbesucher über verwendete Drittanbieter Tools / Lösungen zu informieren. Eine fehlende Einhaltung der Informationspflichten kann zur Unwirksamkeit der eingeholten Einwilligungen führen.

Ablehnen-Button auf der ersten Ebene des Cookie-Banners
Neben dem Akzeptieren-Button sollte zwingend auf der ersten Ebene des Cookie-Banner auch ein Ablehnen-Button implementiert werden zur Erfüllung von Art. 5 DSGVO („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“), Abs. 1 lit. a („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).

Gerne führt die ADDAG einen Konformitäts-Check für Ihre Webseite durch und unterstützt Sie bei der Umsetzung und Erfüllung der Anforderungen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein individuelles Angebot.

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