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Das (oft) unterschätzte Risiko

 

In zahlreichen Audits haben wir gelernt, das in den Unternehmen dem Thema  Urheberrechtsverletzungen keine oder unzureichende Aufmerksamkeit geschenkt wird. Es ist stets erstaunlich, was sich alles auf den Systemen findet:

  • Musikdateien
  • Pläne
  • Filme
  • Seriennummerncracks (!)

Die Geschäftsführung ist davon überzeugt, das alles sauber ist, weil ein Administrator hat ja die Aufgabe (…). Auch eine Nutzungsrichtlinie besteht – und trotzdem finden sich in kürzester Zeit kritische Dateien, für die die Geschäftsführung haftet.

Gemäß dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zählen zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Die Haftung für derartige Verletzungen nach dem UrHG werden schneller geahndet als manch  andere „Straftat“. Das ist vermeidbar, oft bereits mit „Bordmitteln“.

Gerne zeigen wir Ihnen wie.

Urheberrechtsverletzungen

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